Kosten

Wie bei allen geschäftlichen Beziehungen stellt sich natürlich auch bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Frage, mit welchen Kosten ein entsprechendes Tätigsein einhergeht.

Für eine Erstberatung liquidieren wir in diesem Zusammenhang – abhängig vom Umfang der Beratungstätigkeit – grundsätzlich von € 50,00 bis maximal € 190,00 zzgl. MwSt. Das weitere Tätigsein orientiert sich an den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und ist abhängig von der konkret zu erbringenden Arbeitsleistung und vom „Gegenstandswert“ der Grundlage des Rechtsstreits der Parteien ist.

Auf die schließlich anfallenden Gesamtkosten wird eine etwaig im Vorfeld entrichtete Beratungsgebühr in der Regel angerechnet. Zögern Sie daher nicht, uns auf die konkreten Kosten anzusprechen, die für die unterschiedlich denkbaren Fallkonstellationen im Vorfeld berechenbar sind.

Um in diesem Zusammenhang etwaige Risiken abzufedern, können wir Ihnen auch eine Vergütungsvereinbarung vorschlagen, die wir dann im Einzelfall aushandeln und schriftlich niederlegen werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kümmern wir uns um die entsprechende Deckungszusage und rechnen mit dieser dann unser Tätigsein ab.

Für Mandanten mit geringem Einkommen / Vermögen ermöglicht die Beratungshilfe / Verfahrenskostenhilfe die Übernahme sowohl der Gerichtskosten wie auch der Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes durch die Gerichtskasse.

Ob in Anlehnung an Ihr konkretes Einkommen / Vermögen eine Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse in Frage kommt und ob Sie im Falle der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe monatliche Raten an die Gerichtskasse zu zahlen haben, ergibt sich aus Ihrer konkreten Einkommens- / Vermögenssituation. Es wird insofern auf den Verfahrenskostenhilfe- / Beratungshilferechner verwiesen.

Sollte Ihnen im Zuge der Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe eine Ratenzahlung auferlegt werden, so bedeutet dies, dass von Seiten der Gerichtskasse die Kosten des Rechtsstreits zunächst übernommen werden und Sie sich mit maximal 48 Raten (deren Höhe von Seiten des Gerichts festgesetzt wird) an diesen Kosten zu beteiligen haben.

Ändert sich im Laufe des Prozesses oder innerhalb der folgenden 4 Jahre Ihre wirtschaftliche Situation, so kann es zu einer Abänderung der Ratenfestsetzung kommen. Von der Verfahrenskostenhilfe sind jedoch ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten abgedeckt. Wird ein Verfahren verloren, so haben Sie die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu tragen, unabhängig davon, ob Sie Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben oder nicht. Sofern Sie Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe im Zuge unserer Beauftragung beantragen möchten, können Sie im Vorfeld der Besprechung die hierfür notwendige „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ausfüllen, ausdrucken, unterzeichnen und zum Besprechungstermin mitbringen. Hierbei denken Sie bitte daran, folgende Belege diesem Formular beizulegen:

  • Belege über das laufende Einkommen (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, ALG- Bescheid)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Belege zu laufenden Ausgaben (Mietvertrag, Nebenkosten, Versicherungen, Kredite und sonstige Verpflichtungen)
  • Unterlagen aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbücher, Lebensversicherungen, Kaufvertrag PKW usw.)

Für den Fall, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen (also die Übernahme der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes), möchten wir Sie bitten, vor dem Beratungstermin einen entsprechenden Beratungshilfeschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Auch zu diesem Termin müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Belege über das laufende Einkommen (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, ALG- Bescheid)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Belege zu laufenden Ausgaben (Mietvertrag, Nebenkosten, Versicherungen, Kredite und sonstige Verpflichtungen)
  • Unterlagen aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbücher, Lebensversicherungen, Kaufvertrag PKW usw.)

Die Bewilligung von Beratungshilfe ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, ein gerichtliches Verfahren über die in Frage stehende Angelegenheit bereits anhängig ist, eine Hilfestellung direkt über die Rechtsantragstelle (z. B. das Amtsgericht) erfolgen kann, es sich um bestimmte Rechtsgebiete handelt und keine günstigere Beratung (z. B. Schuldnerberatung oder Unterhaltsberechnung für minderjähriges Kind durch das Jugendamt) angeboten wird.

Sofern Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, haben Sie an uns nur noch den Betrag i. H. v. € 15,00 zu bezahlen.